Waffen-Narr

(Beitrag von Manfred N.)

Es ist tatsächlich passiert. Nur ein Narr konnte so handeln, wie ich es hier schildern werde. Ein Soldat bekommt den Auftrag vom Hauptfeldwebel, in der Waffenkammer Ordnung zu schaffen und die vorhandenen Pistolen mit einem Lappen abzuwischen (eine Waffenkammer ist immer ordentlich!). Nach ein paar Tagen, vielleicht waren es auch ein paar Wochen, stellt der Spieß fest, daß eine Makarow fehlt. Fakt ist, dem ging erst einmal der Arsch auf Grundeis. Nun es gab wohl ein Buch, wo jedes Betreten der Waffenkammer dokumentiert wurde mit Datum und Uhrzeit! Schnell fiel der Verdacht auf den Gefreiten, der einige Zeit alleine in der Waffenkammer zugebracht hatte. Natürlich bestritt der Gefreite jede Schuld. Man bekniete ihn förmlich, doch die Waffe wieder zurück zu geben, man sicherte ihm zu, das er bis auf ein paar Tage Arrest, keine weitere Strafe zu befürchten hätte. Es half nichts! Der Mann blieb dabei, daß er die Waffe nicht gestohlen hätte. Es war reine Dummheit von ihm zu glauben, dass er damit durchkommen würde.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltung_2000


Nach kurzer Zeit konnten die Untersuchungsorgane die Waffe bei seiner Freundin in einem noch ungeöffneten Päckchen sicherstellen. Wahrscheinlich fiel die Freundin aus allen Wolken! Ihr Partner hatte ihr das Päckchen geschickt und geschrieben, sie solle es aber nicht öffnen, denn es wäre ein Geschenk für seine Eltern, die im Nachbarort wohnten. Ihm war wohl nicht klar, wer sich mit dieser Angelegenheit beschäftigen würde.

Was der Mann für eine Strafe erhalten hat, ist mir nicht mehr  bekannt. Die Angelegenheit ging wohl zum Militärgericht und bei Waffen gab es keine Gnade.

M.N.


In der DDR wurde 1963 eine eigenständige Militärgerichtsbarkeit für die NVA eingeführt.[12]

Sie bestand aus zehn Militärgerichten, drei Militärobergerichten (in Berlin, Leipzig, Neubrandenburg) und dem Militärkollegium des Obersten Gerichtes der DDR. Schon vorher gab es Militärstaatsanwälte. Die Dienststellen der Militärstaatsanwälte verfügten über Ermittler (Untersuchungsführer), die die Aufgaben wahrnahmen, die im zivilen Bereich der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Die zivilen Polizei- und Justizbehörden waren für die NVA nicht zuständig. Die Militärrichter und -staatsanwälte waren Angehörige der NVA, trugen Uniform und hatten militärische Dienstgrade.

Rechtsgrundlage bildete prozessual die Militärgerichtsordnung,[13] materiellrechtlich ab 1968 das 9. Kapitel des Strafgesetzbuchs.[14]