OvD – Offizier vom Dienst



Dienstvorschrift 010-0-003

Offizier vom Dienst

  • (1) Als OvD ist ein befähigter Offizier des Regiments ab Kompaniechef aufwärts einzusetzen. Der OvD ist für die Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft, die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und die Dienstdurchführung der Tagesdienste des Regiments verantwortlich.

(2) Der OvD untersteht dem Regimentskommandeur. Dem OvD unterstehen alle Tagesdienste. Ihm ist zur Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Kaserne oder für außerplanmäßige Aufgaben ein Einsatz-Kfz mit Kraftfahrer zu unterstellen.

  • Der OvD ist Wachvorgesetzter der Kasernenwache. Gegenüber der Kasernenwache sowie in Fragen des Standortdienstes handelt er nach den Festlegungen in der DV D10/D/004. Die sich daraus speziell ableitenden Aufgaben sind in der Dienstanweisung festzulegen.
  • (1) Vor Dienstantritt hat sich der neue OVD zur festgelegten Zeit beim Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zur Einweisung und zur Entgegennahme des Kennwortes zu melden. Vor der Vergatterung hat der neue OVD die Stärke, die Waffen und die Anzugsordnung aller Tagesdienste

zu überprüfen, die Kenntnis ihrer Aufgaben zu kontrollieren und Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel zu erteilen.

(2) Nach der Vergatterung hat der neue OVD vom alten OvD die Dienstunterlagen zu übernehmen. Danach hat er mit dem alten OvD die Funktion der technischen Signalanlagen sowie die Zahl der Arrestanten und den vorschriftsmäßigen Vollzug des Arrestes zu überprüfen.

  • Der alte OvD hat erst nach der Übernahme des Dienstes vom neuen OvD und nach der Meldung des Wachhabenden über die Ablösung der Kasernenwache seinen Dienst zu beenden.

  • Der OvD hat
  • sich im Interesse der Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft stets im Dienstzimmer aufzuhalten und es nur zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben, zur Verrichtung der Toilette oder zur Esseneinnahme zu verlassen; vor dem Verlassen des Dienstzimmers hat er dem GOvD mitzuteilen, wohin er sich für welche Zeit begibt,
  • bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft nach besonderem Plan zu handeln,
  • die Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes durch die Einheiten des Regiments zu überwachen,
  • mindestens einmal am Tag und einmal bei Nacht die Dienstdurchführung der Tagesdienste sowie die Einhaltung der inneren Ordnung in den Einheiten des Regiments vom GOvD überprüfen und dabei nachts den Verschluß und die Petschierung der im Regiment befindlichen Waffenkammern und Muni- tionsausgabestellen sowie die richtige Aufbewahrung der Waffenkammerschlüssel kontrollieren zu lassen,
  • dem Regimentskommandeur (bei Nacht dem festgelegten Stellvertreter) und danach dem Diensthabenden der übergeordneten Führungsebene sofort nach Bekanntwerden von Straftaten oder besonderen Vorkommnissen Meldung zu erstatten,
  • bei Zuführung von Armeeangehörigen durch Militärstreifen über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden,
  • dem Ausbildungsgelände, den Ausbildungsplatz der Einheiten des Regiments und die Art der Verbindung zu ihnen zu kennen,
  • über den OvP die Rückkehr der Fahrzeuge in den Park zu kontrollieren, dem Regimentskommandeur Verzögerungen während der Fahrten zu melden sowie Maßnahmen zur Suche und Rückführung der Fahrzeuge in den Park zu treffen,
  1. vom Regiment zu stellende diensthabende Einheiten oder Kommandos und Wachen zu überprüfen und rechtzeitig in Marsch zu setzen und darüber dem Stellvertreter des Kom- mandeurs und Stabschef des Regiments Meldung zu erstatten,

k) bei Bränden und Naturkatastrophen innerhalb der Kaserne des Regiments oder in deren Nähe unverzüglich Maßnahmen zur Rettung von Menschen, der Truppenfahne, der Kampftechnik und Ausrüstung zu treffen, bei Bränden die Feuerwache zu alarmieren und bis zu deren Eintreffen die Brandbekämpfung zu organisieren,

1) beim Einsatz von MVM durch den Gegner entsprechend den Unterlagen zu handeln,

  • die Sauberkeit und Ordnung in der Kaserne des Regiments überwachen zu lassen,
  • zur Erfüllung seiner Aufgaben Befehle an die Tagesdienste oder direkt an Armeeangehörige des Regiments zu geben; in den Fällen, die seine Rechte überschreiten, hat er den Regimentskommandeur oder den Stellvertreter im Amt zu informieren und nach dessen Befehlen zu handeln,
  • beim ersten Eintreffen des Regimentskommandeurs oder seines Stellvertreters im Amt Meldung zu erstatten.


  • Beispiel:

,,Genosse Oberst! Während meines Dienstes keine besonderen  Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). OvD, Hauptmann  Lehnert!“.


  • Der OVD des Regiments hat nach dem Zapfenstreich die Meldungen der UvD der Kompanien über die Vollzähligkeit der Kompanien entgegenzunehmen. Haben sich Armeeangehörige unerlaubt entfernt, sind sofort Maßnahmen zu deren Ergreifung einzuleiten. Im weiteren ist nach der Melde- und Untersuchungsordnung zu verfahren.
  • Der OvD hat alle bei der Dienstdurchführung der Tages- dienste festgestellten Mängel und andere besondere Verstöße gegen die innere Ordnung im Regiment in sein Dienstbuch einzutragen. Das Dienstbuch ist täglich dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zur Einsichtnahme vorzulegen.
  • (1) Der OvD hat die direkten Vorgesetzten des Regimentskommandeurs und den Leitenden einer Inspektion zu empfangen. Beim Empfang dieser Personen hat der OvD das Kommando

,,Achtung!“ zu geben und ihnen Meldung zu erstatten.


Beispiel: ,,Genosse Generalmajor! Kfz-Regiment 2 beim Parktag. OvD, Hauptmann Kuntze!“


Besondere Vorkommnisse

Vorschriften sind das eine (wie im zivilen Leben Gesetze), die Einhaltung ist aber nicht immer gegeben. Menschen machen nun mal Fehler. Und da machen Armeeangehörige keine Ausnahme. Deshalb kam es hin und wieder zu Verstößen gegen Vorschriften, die mehr oder minder schwer waren und unterschiedlich geahndet wurden. Diese Verstöße wurden als besondere Vorkommnisse bezeichnet. Als erstes wurde der betreffende Armeeangehörige aufgefordert, eine sogenannte Stellungnahme zu verfassen. Diese beinhaltete die Schilderung des Vorkommnisses aus der Sicht des „Deliquenten“. Die weitere Verfahrensweise hing von der Schwere des Verstoßes ab.


Disziplinarmaßnahmen

Es gab verschiedene Möglichkeiten der disziplinarischen Ahndung des Verstoßes:

  • Tadel
  • Ausgangssperre
  • Urlaubssperre
  • Arrest
  • Degradierung
  • Disziplinareinheit (Militärgefängnis Schwedt)
  • Freiheitsstrafe


Leider wurden sehr häufig Bagatellverstöße aufgebauscht und unangemessen bestraft. Besondern unwilligen Armeeangehörigen wurde dann schnell mal mit „Schwedt“ gedroht.